Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
NDH Nord Dienstleistungen GmbH
Wandsbeker Chaussee 31
22089 Hamburg
E-Mail: info@ndh-gmbh.de
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, die mit der NDH Nord Dienstleistungen GmbH (nachfolgend „NDH“) über die Organisation, Vermittlung und Durchführung von Transportleistungen geschlossen werden.
- Die Bedingungen gelten insbesondere für Fracht-, Speditions- und Logistikleistungen im nationalen und internationalen Verkehr.
- NDH ist berechtigt, zur Durchführung der übernommenen Transportleistungen geeignete Frachtführer, Unternehmer und Subunternehmer einzusetzen.
- Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB), insbesondere die Vorschriften über den Fracht- und Speditionsvertrag, soweit diese AGB keine abweichenden Regelungen enthalten.
§ 2 Vertragsschluss und Auftragserteilung
- Ein Vertrag kommt zustande, sobald NDH einen Transportauftrag schriftlich, elektronisch oder in Textform bestätigt oder der beauftragte Unternehmer den Transportauftrag annimmt.
- Transportaufträge, die per E-Mail, Transportplattform oder vergleichbaren elektronischen Kommunikationsmitteln übermittelt werden, sind nach Annahme durch den Auftragnehmer verbindlich.
- Mit Annahme eines Transportauftrages erkennt der Auftragnehmer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlichen Bestandteil des Vertragsverhältnisses an.
- Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung, auch wenn NDH diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese gelten nur, wenn NDH deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt.
§ 3 Einsatz von Frachtführern und Subunternehmern
- NDH ist berechtigt, zur Durchführung der übernommenen Transportleistungen geeignete Frachtführer und Subunternehmer einzusetzen.
- Der eingesetzte Frachtführer verpflichtet sich, alle gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere hinsichtlich:
- Ladungssicherung,
- Fahrpersonal,
- Fahrzeugzustand,
- Lenk- und Ruhezeiten,
- erforderlicher Genehmigungen,
- Versicherungen.
- Der eingesetzte Frachtführer ist verpflichtet, die übernommenen Transportaufträge ordnungsgemäß, sorgfältig und fristgerecht auszuführen.
- Eine direkte Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden von NDH und dem eingesetzten Frachtführer entsteht nicht.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat NDH alle erforderlichen Informationen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Transportes rechtzeitig und vollständig mitzuteilen.
- Dies betrifft insbesondere:
- Art und Beschaffenheit des Transportgutes,
- Maße und Gewicht,
- besondere Anforderungen,
- Lade- und Entladebedingungen,
- erforderliche Fahrzeuge oder Ausrüstung.
- Nachteile und Kosten, die durch unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 5 Durchführung des Transportes
- NDH organisiert die Durchführung der Transporte nach bestem Wissen und unter Einsatz geeigneter Vertragspartner.
- NDH ist berechtigt, Transportleistungen ganz oder teilweise durch Frachtführer oder Subunternehmer durchführen zu lassen.
- Termine und Abläufe werden nach den Angaben des Auftraggebers und den Möglichkeiten der eingesetzten Frachtführer geplant.
- Fixtermine oder besondere Transportbedingungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
§ 6 Paletten und Lademittel
- Ein Palettentausch erfolgt, sofern dieser im Transportauftrag vereinbart oder aufgrund der tatsächlichen Lade- und Entladebedingungen erforderlich ist.
- Der eingesetzte Frachtführer ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit dem Transport übernommenen tauschfähigen Lademittel, insbesondere Europaletten, Gitterboxen oder sonstige vereinbarte Ladungsträger, ordnungsgemäß zu tauschen, zu dokumentieren und zurückzuführen.
- Sollte entgegen den Angaben im Transportauftrag ein Palettentausch erforderlich sein, bleibt der eingesetzte Frachtführer verpflichtet, den Tausch entsprechend den Vorgaben der Lade- bzw. Entladestelle durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn NDH vorab keine Kenntnis von der erforderlichen Tauschpflicht hatte.
- Der eingesetzte Frachtführer hat sicherzustellen, dass durch den Fahrer entsprechende Tauschbelege oder sonstige Nachweise eingeholt werden.
- Nicht getauschte, fehlende oder nicht zurückgeführte Lademittel werden dem eingesetzten Frachtführer zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt, sofern dieser die fehlende Rückführung zu vertreten hat.
- Der eingesetzte Frachtführer kann sich nicht darauf berufen, dass ein Palettentausch im Transportauftrag nicht ausdrücklich ausgewiesen war, wenn ein tatsächlicher Tausch an der Lade- oder Entladestelle verlangt oder durchgeführt wurde.
- Der Fahrer ist verpflichtet, vor Verlassen der Lade- oder Entladestelle zu prüfen, ob ein Palettentausch erforderlich war und entsprechende Nachweise einzuholen. Eine nachträgliche Berufung auf fehlende Kenntnis ist ausgeschlossen.
§ 7 Standzeiten und Wartezeiten
- Überschreiten Lade- oder Entladezeiten die üblichen Wartezeiten, können Standgelder berechnet werden.
- Voraussetzung ist eine nachvollziehbare Dokumentation der Wartezeit durch den Fahrer.
- Soweit nicht anders vereinbart, gelten folgende Standgeldsätze:
- Fahrzeuge bis 7,5 t: 30,00 € je Stunde
- Fahrzeuge über 7,5 t: 50,00 € je Stunde
- Die ersten vier Stunden Wartezeit gelten als kostenfreie Wartezeit, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Die vereinbarten Frachten verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Rechnungen sind innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels zahlbar.
- Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 9 Haftung
- Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- NDH haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für eigene Pflichtverletzungen.
- Der eingesetzte Frachtführer haftet für die ordnungsgemäße Durchführung des übernommenen Transportauftrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Der eingesetzte Frachtführer verpflichtet sich, über einen ausreichenden Versicherungsschutz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu verfügen.
§ 10 Stornierung von Transportaufträgen gegenüber eingesetzten Frachtführern
- Mit Annahme eines Transportauftrages erkennt der eingesetzte Frachtführer diese Stornoregelung ausdrücklich als Vertragsbestandteil an.
- Wird ein bereits bestätigter Transportauftrag durch NDH vor Beginn der Beladung storniert oder aufgehoben, erhält der eingesetzte Frachtführer eine pauschale Entschädigung in Höhe von:
33,33 % der vereinbarten Nettofracht.
- Mit Zahlung dieser Stornopauschale sind sämtliche vertraglichen Vergütungsansprüche des eingesetzten Frachtführers aus dem stornierten Transportauftrag abgegolten, soweit gesetzlich zulässig.
- Dem eingesetzten Frachtführer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich höherer Schaden entstanden ist.
- Weitergehende Ansprüche aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von NDH bleiben unberührt.
§ 11 Höhere Gewalt
- Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von NDH, insbesondere:
- Naturereignisse,
- Streiks,
- Krieg,
- behördliche Maßnahmen,
- Verkehrsblockaden,
- erhebliche Verkehrsbehinderungen,
- technische Störungen,
befreien NDH für die Dauer der Beeinträchtigung von den Leistungspflichten.
- Schadensersatzansprüche bestehen nur nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Hamburg.
- Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.
- Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
NDH Nord Dienstleistungen GmbH
