AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
NDH Nord Dienstleistungen GmbH,
Wandsbeker Chaussee 31, 22089 Hamburg
E-Mail: info@ndh-gmbh.de


§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Bedingungen gelten für Frachtverträge gemäß §§ 407 bis 449 und §§ 452 bis 452d HGB (multimodaler Verkehr) im gewerblichen Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen, einschließlich des nationalen kombinierten Ladungsverkehrs, sowie für den Selbsteintritt des Spediteurs gemäß § 458 HGB.Für andere Speditionsverträge, Lagerverträge sowie Verträge über speditionsübliche logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in § 11 abweichende Regelungen zur Besorgung von Versicherungen getroffen werden.Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, jedoch nicht speditionsüblich sind (z. B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes). Auf die Haftungsbegrenzungen gemäß § 10 wird besonders hingewiesen.Diese Bedingungen gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich:
    • Verpackungsarbeiten,
    • die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung betreffen.
  2. Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr und im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit zwingende Regeln der CMR nicht entgegenstehen, sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie des EWR, sofern nicht zwingende Regeln des Aufnahmemitgliedstaates entgegenstehen.
  3. Die Bedingungen gelten auch für den Lohnfuhrvertrag gemäß § 12.
  4. Die Bedingungen finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 414 Abs. 4 HGB.
  5. Sie gelten auch für gewerbliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die nicht dem Regelungsbereich des Güterverkehrsgesetzes (GütKG) unterliegen.

§ 2 Informationspflichten des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung

  1. Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie den einzuhaltenden Terminen auch technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör. Der Absender informiert insbesondere über die für das Transportgut notwendige Ladungssicherung und die notwendigen Sicherungstechniken. Die Information hat dem Frachtführer so rechtzeitig zuzugehen, dass ihm die Bereitstellung der notwendigen Sicherungstechniken möglich ist. Bei Verletzung dieser Informationspflicht wird der Frachtführer hiermit von seinen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Beförderungssicherheit der Ladung im Innenverhältnis freigestellt. Angaben zum Wert des Gutes macht der Absender dann, wenn dies für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist. Die Verpflichtung des Absenders nach §§ 5, 7 und 13 bleibt hiervon unberührt.
  2. Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen. Soweit der Auftraggeber Anforderungen an das Fahrzeug stellt, die sich nicht zwingend aus den Informationen über die Art, die Beschaffenheit, das Gewicht, die Menge oder die notwendige Sicherung des Transportgutes ergeben, muss der Frachtführer diesen Anforderungen nur folgen, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

§ 3 Vertragsschluss und Schriftform

  1. Der Vertrag kommt zustande, sobald der Frachtführer den Auftrag des Absenders schriftlich bestätigt hat. Mündliche Nebenabreden oder nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
  2. Die elektronische Form ist der Schriftform gleichgestellt, sofern die Übermittlung nachweisbar ist und die Inhalte unverändert bleiben.
  3. Der Absender ist verpflichtet, sicherzustellen, dass alle Informationen zur Durchführung des Vertrages vollständig und korrekt übermittelt werden. Änderungen oder Ergänzungen zu den Angaben des Absenders müssen rechtzeitig mitgeteilt werden.

§ 4 Pflichten des Frachtführers

  1. Der Frachtführer ist verpflichtet, die vereinbarte Beförderung ordnungsgemäß und nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist und die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge jederzeit gewährleistet ist.
  2. Der Frachtführer darf Subunternehmer einsetzen, bleibt jedoch gegenüber dem Auftraggeber für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verantwortlich. Die Subunternehmer müssen die gleichen Standards einhalten, wie sie im Vertrag vereinbart wurden.

§ 5 Haftung des Frachtführers

  1. Die Haftung des Frachtführers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den §§ 425 ff. HGB. Für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstehen, haftet der Frachtführer unbeschränkt.
  2. Die Haftung ist für Verlust oder Beschädigung des Gutes der Höhe nach begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des Rohgewichts der Sendung, es sei denn, es wurde ein höherer Wert gemäß § 431 Abs. 4 HGB schriftlich vereinbart.
  3. Der Frachtführer haftet nicht für Schäden, die durch unzureichende oder falsche Informationen des Absenders verursacht werden.

§ 6 Haftung des Absenders

  1. Der Absender haftet für alle Schäden, die durch falsche, unvollständige oder verspätete Angaben verursacht werden. Dazu gehören insbesondere Schäden, die durch unzureichende Ladungssicherung entstehen.
  2. Der Absender stellt den Frachtführer von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung seiner Informationspflichten beruhen.

§ 7 Versicherung

  1. Sofern der Absender keine Transportversicherung abgeschlossen hat, wird der Frachtführer auf Wunsch und Kosten des Absenders eine solche abschließen. Der Absender hat dies bei Auftragserteilung schriftlich zu beantragen.
  2. Der Frachtführer haftet nicht für Schäden, die durch das Fehlen einer Versicherung entstehen, wenn der Absender keine entsprechenden Anweisungen erteilt hat.

§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarten Frachtsätze gelten, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Das Zahlungsziel wird durch den vereinbarten Frachtauftrag vorgegeben. Bei verspäteter Zahlung sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu leisten.
  3. Der Frachtführer ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers bestehen.

§ 9 Standgelder

  1. Standgelder werden fällig, wenn Lade- oder Entladezeiten überschritten werden. Für Wartezeiten, die nicht vom Unternehmer zu vertreten sind, werden die folgenden Standgelder berechnet:
    • Lkw bis 7,5 t: 30 Euro pro Stunde
    • Lkw über 7,5 t: 50 Euro pro Stunde
  2. Die ersten vier Stunden Wartezeit sind kostenfrei, danach gelten die oben genannten Sätze.
  3. Der Unternehmer ist verpflichtet, alle Wartezeiten schriftlich zu dokumentieren und durch Unterschrift des Auftraggebers zu bestätigen.

§ 10 Kündigung und Stornierung

  1. Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
  2. Storniert der Absender den Auftrag ohne wichtigen Grund, ist der Frachtführer berechtigt, einen angemessenen Ersatz für bereits entstandene Aufwendungen und Verluste zu verlangen.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der NDH Nord Dienstleistungen GmbH, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.