Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

NDH Nord Dienstleistungen GmbH

Wandsbeker Chaussee 31
22089 Hamburg

E-Mail: info@ndh-gmbh.de


§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, die mit der NDH Nord Dienstleistungen GmbH (nachfolgend „NDH“) über die Organisation, Vermittlung und Durchführung von Transportleistungen geschlossen werden.
  2. Die Bedingungen gelten insbesondere für Fracht-, Speditions- und Logistikleistungen im nationalen und internationalen Verkehr.
  3. NDH ist berechtigt, zur Durchführung der übernommenen Transportleistungen geeignete Frachtführer, Unternehmer und Subunternehmer einzusetzen.
  4. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  5. Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB), insbesondere die Vorschriften über den Fracht- und Speditionsvertrag, soweit diese AGB keine abweichenden Regelungen enthalten.

§ 2 Vertragsschluss und Auftragserteilung

  1. Ein Vertrag kommt zustande, sobald NDH einen Transportauftrag schriftlich, elektronisch oder in Textform bestätigt oder der beauftragte Unternehmer den Transportauftrag annimmt.
  2. Transportaufträge, die per E-Mail, Transportplattform oder vergleichbaren elektronischen Kommunikationsmitteln übermittelt werden, sind nach Annahme durch den Auftragnehmer verbindlich.
  3. Mit Annahme eines Transportauftrages erkennt der Auftragnehmer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlichen Bestandteil des Vertragsverhältnisses an.
  4. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung, auch wenn NDH diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese gelten nur, wenn NDH deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt.

§ 3 Einsatz von Frachtführern und Subunternehmern

  1. NDH ist berechtigt, zur Durchführung der übernommenen Transportleistungen geeignete Frachtführer und Subunternehmer einzusetzen.
  2. Der eingesetzte Frachtführer verpflichtet sich, alle gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere hinsichtlich:
  • Ladungssicherung,
  • Fahrpersonal,
  • Fahrzeugzustand,
  • Lenk- und Ruhezeiten,
  • erforderlicher Genehmigungen,
  • Versicherungen.
  1. Der eingesetzte Frachtführer ist verpflichtet, die übernommenen Transportaufträge ordnungsgemäß, sorgfältig und fristgerecht auszuführen.
  2. Eine direkte Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden von NDH und dem eingesetzten Frachtführer entsteht nicht.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat NDH alle erforderlichen Informationen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Transportes rechtzeitig und vollständig mitzuteilen.
  2. Dies betrifft insbesondere:
  • Art und Beschaffenheit des Transportgutes,
  • Maße und Gewicht,
  • besondere Anforderungen,
  • Lade- und Entladebedingungen,
  • erforderliche Fahrzeuge oder Ausrüstung.
  1. Nachteile und Kosten, die durch unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 5 Durchführung des Transportes

  1. NDH organisiert die Durchführung der Transporte nach bestem Wissen und unter Einsatz geeigneter Vertragspartner.
  2. NDH ist berechtigt, Transportleistungen ganz oder teilweise durch Frachtführer oder Subunternehmer durchführen zu lassen.
  3. Termine und Abläufe werden nach den Angaben des Auftraggebers und den Möglichkeiten der eingesetzten Frachtführer geplant.
  4. Fixtermine oder besondere Transportbedingungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

§ 6 Paletten und Lademittel

  1. Ein Palettentausch erfolgt, sofern dieser im Transportauftrag vereinbart oder aufgrund der tatsächlichen Lade- und Entladebedingungen erforderlich ist.
  2. Der eingesetzte Frachtführer ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit dem Transport übernommenen tauschfähigen Lademittel, insbesondere Europaletten, Gitterboxen oder sonstige vereinbarte Ladungsträger, ordnungsgemäß zu tauschen, zu dokumentieren und zurückzuführen.
  3. Sollte entgegen den Angaben im Transportauftrag ein Palettentausch erforderlich sein, bleibt der eingesetzte Frachtführer verpflichtet, den Tausch entsprechend den Vorgaben der Lade- bzw. Entladestelle durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn NDH vorab keine Kenntnis von der erforderlichen Tauschpflicht hatte.
  4. Der eingesetzte Frachtführer hat sicherzustellen, dass durch den Fahrer entsprechende Tauschbelege oder sonstige Nachweise eingeholt werden.
  5. Nicht getauschte, fehlende oder nicht zurückgeführte Lademittel werden dem eingesetzten Frachtführer zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt, sofern dieser die fehlende Rückführung zu vertreten hat.
  6. Der eingesetzte Frachtführer kann sich nicht darauf berufen, dass ein Palettentausch im Transportauftrag nicht ausdrücklich ausgewiesen war, wenn ein tatsächlicher Tausch an der Lade- oder Entladestelle verlangt oder durchgeführt wurde.
  7. Der Fahrer ist verpflichtet, vor Verlassen der Lade- oder Entladestelle zu prüfen, ob ein Palettentausch erforderlich war und entsprechende Nachweise einzuholen. Eine nachträgliche Berufung auf fehlende Kenntnis ist ausgeschlossen.

§ 7 Standzeiten und Wartezeiten

  1. Überschreiten Lade- oder Entladezeiten die üblichen Wartezeiten, können Standgelder berechnet werden.
  2. Voraussetzung ist eine nachvollziehbare Dokumentation der Wartezeit durch den Fahrer.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, gelten folgende Standgeldsätze:
  • Fahrzeuge bis 7,5 t: 30,00 € je Stunde
  • Fahrzeuge über 7,5 t: 50,00 € je Stunde
  1. Die ersten vier Stunden Wartezeit gelten als kostenfreie Wartezeit, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarten Frachten verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Rechnungen sind innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels zahlbar.
  3. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 9 Haftung

  1. Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. NDH haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für eigene Pflichtverletzungen.
  3. Der eingesetzte Frachtführer haftet für die ordnungsgemäße Durchführung des übernommenen Transportauftrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
  4. Der eingesetzte Frachtführer verpflichtet sich, über einen ausreichenden Versicherungsschutz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu verfügen.

§ 10 Stornierung von Transportaufträgen gegenüber eingesetzten Frachtführern

  1. Mit Annahme eines Transportauftrages erkennt der eingesetzte Frachtführer diese Stornoregelung ausdrücklich als Vertragsbestandteil an.
  2. Wird ein bereits bestätigter Transportauftrag durch NDH vor Beginn der Beladung storniert oder aufgehoben, erhält der eingesetzte Frachtführer eine pauschale Entschädigung in Höhe von:

33,33 % der vereinbarten Nettofracht.

  1. Mit Zahlung dieser Stornopauschale sind sämtliche vertraglichen Vergütungsansprüche des eingesetzten Frachtführers aus dem stornierten Transportauftrag abgegolten, soweit gesetzlich zulässig.
  2. Dem eingesetzten Frachtführer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich höherer Schaden entstanden ist.
  3. Weitergehende Ansprüche aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von NDH bleiben unberührt.

§ 11 Höhere Gewalt

  1. Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von NDH, insbesondere:
  • Naturereignisse,
  • Streiks,
  • Krieg,
  • behördliche Maßnahmen,
  • Verkehrsblockaden,
  • erhebliche Verkehrsbehinderungen,
  • technische Störungen,

befreien NDH für die Dauer der Beeinträchtigung von den Leistungspflichten.

  1. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Hamburg.
  3. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  3. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

NDH Nord Dienstleistungen GmbH